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/ © Fotos und Texte: Dr. Wolfgang Urban (ur)
Telekommunikation und Vorratsdatenspeicherung: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes
stuft vorhandene Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig ein.
ABER die Speicherungspflicht im jetzigen Umfang sei nicht schlechthin verfassungswidrig.
Wie sieht jetzt die Zukunft aus? Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit irgendwann, vielleicht noch 2010,
eine neue gesetzliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung geben! Auf dem Weg zu einem neuen Gesetz
wird es Streit zwischen der CDU/CSU und FDP sowie zwischen der Regierung und Opposition geben.
News-Wissen für einen illusionslosen Blick in die Zukunft, 4. März 2010 Deutschland / Karlsruhe (ur). Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 hat vorgestern Funk, Fernsehen und Internet in Deutschland beherrscht sowie gestern die Printmedien. Wer dabei den Eindruck bekommen hat, dass die Gegner der Vorratsdatenspeicherung einen grundsätzlichen Sieg errungen haben, der irrt, denn in Wirklichkeit war es ein "Etappen-Sieglein", das sehr schnell zum retadierenden Moment in einem Drama werden kann, an dessem Ende sich eine umfangreiche Vorratsdatenspeicherung durchgesetzt hat, allerdings mit anderen juristischen Spielregeln als in den verfassungswidrigen bisherigen Vorschriften. Das ist zumindest meine Schlussfolgerung nachdem ich mir gestern auf der Internetseite des Bundesverfassungsgerichtes die umfangreiche Begründung des Urteils zur Vorratsdatenspeicherung durchgelesen habe.
Die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungwidrig eingestuften, bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung verpflichteten die Telekommunikationsdiensteanbieter dazu, sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E-Mail-Diensten und Internetdiensten vorsorglich und anlasslos ein halbes Jahr zu speichern. Diese Speicherungspflicht erstreckte sich vor allem auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht wiesen darauf hin, dass diese Vorratsdatenspeicherung eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses und eine Verletzung des Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen sei unverhältnismäßig und ermögliche es, Persönlichkeits- und Bewegungsprofile zu erstellen. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verkündete dazu am 2. März 2010 in seinem Urteil, dass zwar eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig ist. Den gegenwärtigen gesetzlichen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung fehle aber eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechende Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften. Diese würden in ihrer gegenwärtigen Form weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. gewährleisten. Zudem genügen sie nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes nicht in jeder Hinsicht der verfassungsrechtlich notwendigen Transparenz und den diesbezüglichen Rechtsschutzanforderungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat daher entschieden, dass die Regelung über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG (Grundgesetz) nicht vereinbar ist und damit insgesamt verfassungswidrig sowie nichtig.
Die sechsmonatige, vorsorglich anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten durch private Diensteanbieter, wie sie die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 vorsieht, sei jedoch mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar; auf einen etwaigen Vorrang dieser Richtlinie komme es daher nicht an. Das bedeutet, dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht gegen die Richtilinie der EU zur Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten wendet, sondern ausschließlich gegen die dazu erlassenen deutschen Rechtsvorschriften zur Vorratsdatenspeicherung. So komme es u.a. darauf an, die Datensicherheit und eine normenklare Begrenzung der Zwecke der möglichen Datenverwendung zu gewährleiten. Die Regelungen zur Datensicherheit müssen einen besonders hohen Sicherheitsstandard haben. Zudem seien der Abruf und die unmittelbare Nutzung der Daten nur verhältnismäßig, wenn sie überragend wichtigen Aufgaben des Rechtsgüterschutzes dienen. Im Bereich der Strafverfolgung setze dies einen durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer schweren Straftat voraus. Zudem dürfen die Daten für die Gefahrenabwehr und die Erfüllung der Aufgaben der Nachrichtendienste nur bei Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für eine gemeine Gefahr zugelassen werden. Zwar sei auch eine nur mittelbare Nutzung der Daten zur Erteilung von Auskünften durch die Telekommunikationsdiensteanbieter über die Inhaber von Internetprotokolladressen unabhängig von begrenzenden Straftaten- oder Rechtsgüterkatalogen für die Strafverfolgung, Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung nachrichtendienstlicher Aufgaben zulässig. Aber für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten können solche Auskünfte nur in gesetzlich ausdrücklich benannten Fällen von besonderem Gewicht möglich sein. Damit sind zugleich die Leitlinien benannt, die die Bundesregierung bei der Neuerarbeitung eines Gesetzes unbedingt zu berücksichtigen hat. Die Vorratsdatenspeicherung ist also mit dem gestrigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht vom Tisch des Gesetzgebers verschwunden, es müssen vielmehr neue Vorschriften dafür erlassen werden, die den Anforderungen des Grundgesetzes entsprechen.
Schlussfolgerung in Richtung Zukunft: Es wird mit großer Wahrscheinlichkeit irgendwann, vielleicht noch 2010,
eine neue gesetzliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung geben! Auf dem Weg zu einem neuen Gesetz
wird es Streit zwischen der CDU/CSU und FDP sowie zwischen der Regierung und Opposition geben.
MEHR WISSEN mit Hilfe der Primärquelle aller News zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zur Vorratsdatenspeicherung war
zumindest noch bei Redaktionsschluss dieser News auf der folgenden Internetseite des Gerichtes zu finden:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20100302_1bvr025608.html
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